Freitag, 3. Mai 2024 16:33

Schreiben an Ministerpräsident Weil zum Thema Salle-Eltner

Herrn
Ministerpräsidenten Stephan Weil
Nds. Staatskanzlei – H a n n o v e r

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Weil,

wir möchten Sie im Interesse rechtsstaatlicher Verfahrensweise bitten, in der nachstehenden Angelegenheit einzugreifen.
Auf der Grundlage des Nds. Gesetzes und des Gebietsänderungsvertrages (GÄV) ist mit Wirkung vom 01.01.2014 die Fusion zwischen der Stadt Goslar und der Stadt Vienenburg vollzogen worden. Die juristische Person „Stadt Vienenburg“ besteht nicht mehr. Und damit sind auch die kommunalrechtlichen Funktionen der Bürgermeisterin a.D. Salle-Eltner mit Ablauf des 31.12.2013 untergegangen. Mit Wirkung vom 01.01.2014 sind alle Beschäftigten der Stadt Vienenburg zur Stadt Goslar übergetreten. Das gilt auch für die Bürgermeisterin a.D. Salle-Eltner, die ebenfalls ohne eine Sonderregelung im GÄV nach Beamtenrecht zur Stadt Goslar übergetreten ist. Dazu vertreten wir und die Mehrheit des Rates deshalb die Rechtsauffassung, diese auch geteilt von Ministerialdirigent a.D. Robert Thiele, dass sie mit Ablauf des 31.12.2013 ihre kommunalrechtliche Stellung, nämlich Organstellung und dazu gewählt von den Bürgern also hauptamtliche Bürgermeisterin, verloren hat und insoweit als „ einfache Zeitbeamtin“ in den Dienst der Stadt Goslar gewechselt ist. Hier war sie entsprechend § 18 Abs.1 BeamStG unterzubringen. Der OB Dr.Junk ist aber im Einvernehmen mit dem MI –Kommunalaufsicht- anderer Rechtsauffassung. Die Stadt könne ihr kein Amt mit Organstellung und Wahl durch die Bürger, also ein Bürgermeisteramt, anbieten. Sie habe daher gemäß § 18 Abs.2 BeamStG einen Rechtsanspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Freie Stellen sind aber bei der Stadt Goslar vorhanden: seit dem 01.01.2014 die Stelle der Kämmerers nach A 14 und ab dem 01.04. die Stelle des Allgemeinen Vertreters nach B 3. Zur Rechtslage gibt es bisher keine klärende Rechtsprechung, insbesondere nicht für Niedersachsen.
Der Interimsrat der Stadt Goslar hat daher in Ansehung seiner Rechtsauffassung, Frau Salle-Eltner habe keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, mit überwältigender Mehrheit in der Sitzung am 25.02.2014 beschlossen, der Antrag von Frau Salle-Eltner ist abzulehnen. Der OB hat das bisher nicht schriftlich vollzogen, sondern über den Beschluss Ihre Kommunalaufsicht informiert, was nicht zu beanstanden ist. Diese hat jetzt mit Erlass vom 11.03.2014 –Zeichen 32.21-10005/088- ihre Absicht angekündigt, den Beschluss nach einer eingeräumten Frist zu einer Stellungnahme zu beanstanden, wenn er nicht aufgehoben wird, und außerdem angedroht, mit dem Mittel der kommunalen Aufsicht eine Anordnung mit dem Ergebnis zu treffen, dass die Bürgermeisterin a.D. durch diese Regelung der Kommunalaufsicht unmittelbar in den Ruhestand versetzt wird. Abgesehen davon, dass wir das als einen schwerwiegenden Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Stadt Goslar werten, sehen wir für die angekündigten Handlungen auch keine Ermächtigungsgrundlage. Die Kommunalaufsicht will ihre angekündigten Regelungen nach § 173 NKomVG treffen. Dabei wird aber übersehen, dass diese Rechtsgrundlage doch nur die Mittel der Kommunalaufsicht regelt. Generelle Grundlage für ein Einschreiten ist doch vielmehr § 170 KomVG mit der Einschränkung, dass die Kommunalaufsicht nur im öffentlichen Interesse tätig werden darf. Hier wird generell ausgeschlossen, einem Einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte z.B. wie hier in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann. Der Entscheidung des Rates liegt doch der Antrag der Frau Salle-Eltner vom 01.01.2014 zu Grunde und nicht etwa ein Initiativantrag des Oberbürgermeisters, der allerding nur dann eine interne Bedeutung mit der Möglichkeit geben könnte, dass die Kommunalaufsicht regelnd eingreifen kann. Hier geht es aber um einen Antrag einer dritten Person, die entsprechend der Entscheidung des Rates beschieden werden muss. Die Kommunalaufsicht hat kein Recht zum unmittelbaren Eingreifen, weil Frau Salle-Eltner ihren behaupteten Rechtsanspruch gerichtlich klären kann. Bei der Absicht ihrer Kommunalaufsicht würde diese sich hier für einen Dritten zum rechtsprechenden Organ erheben, was staatsrechtlichen Grundsätzen widersprechen würde.
Bitte, sprechen Sie hier ein klärendes Wort auch im Interesse der aufgebrachten Bevölkerung. Diese hat überhaupt kein Verständnis dafür, dass die Bürgermeisterin bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit am 31.10.2014 für Nichtstun Dienstbezüge erhalten würde.

Mit freundlichen Grüssen
Detlef Vollheyde
Wählergemeinschaft Bürger für Vienenburg – Fraktionsvorsitzender
Weddingen, den 27.03.2014