Dienstag, 30. April 2024 7:29
Volkshochschule, Anmeldezahlen

Öffentliches Leben wird massiv eingeschränkt

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und zu verlangsamen haben Bund- und Bundesländer weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen. Der Landkreis Goslar setzt die fachaufsichtlichen Weisungen mit Allgemeinverfügungen um. Die Regelungen treten mit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung am morgigen Mittwoch, 18. März 2020, in Kraft.

Von den umfassenden Regelungen zur Schließung sind folgende Bereiche ausdrücklich nicht betroffen: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Liefer- und Abholdienste, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Bau-, Gartenbau und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

Den Landkreis erreichen wiederum zahlreichen Anfragen zu weiteren konkreten Regelungen und Einzelfällen. Alle staatlichen Stellen arbeiten mit Hochdruck an der Bewältigung der Situation. In einem hoch komplexen und differenzierten Wirtschafts- und Gesellschaftssystem wie der Bundesrepublik Deutschland sind jedoch nicht alle Antworten zu den unterschiedlichsten Themen- und Fragestellungen in wenigen Stunden zu finden.

Sobald entsprechende Regelungen vorliegen, wie beispielsweise Restaurants, Imbissbetriebe und Hotels zu verfahren haben, wird der Landkreis entsprechend nachsteuern.

Landrat Thomas Brych weiß um die zahlreichen Sorgen, die sich viele angesichts der nun zu treffenden Maßnahmen machen. Er weist jedoch darauf hin, dass seine Verwaltung keine Aussagen zu Schadensersatzansprüchen, Verdienstausfall und weiteren finanziellen Fragestellungen treffen kann.

Darüber hinaus sind mit Wirksamwerden der Maßnahmen, Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten von Musikschulen und sonstiger öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich verboten. Auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und sonstiger Glaubensgemeinschaften sind davon betroffen. Ansammlungen im Freien (Richtgröße mehr als 10 Personen) sind ebenfalls verboten.

Die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr und der Aufenthalt an der Arbeitsstätte sind von den Regelungen nicht berührt, es wird jedoch darauf hingewiesen, ausreichend Abstand einzuhalten und die weiteren Hygieneregeln und Verhaltensweisen zu beachten.