Freitag, 19. April 2024 21:39

Artenschutz beachten

Beim Hecken- und Gehölzschnitt ist der Artenschutz zu beachten – Gehölzschutzverordnung des Landkreises Goslar wird zeitnah in Kraft gesetzt

Seit dem 1. Oktober ist wieder die Zeit des Jahres, in der das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auch in der freien Landschaft Fäll- und größere Schnittmaßnahmen an Hecken und Gehölzen erlaubt.

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Goslar weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass der Artenschutz auch während dieses Zeitraums nicht außer Kraft gesetzt ist.

Denn die Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen, Hecken und sonstigen Gehölzen ist verboten, wenn diese besonders geschützten wildlebenden Tieren als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für Nester oder Baumhöhlen, die zwar aktuell nicht besetzt sind, aber im nächsten Jahr wieder genutzt werden. Die Nichtbeachtung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Darüber hinaus können die Verursacher von der unteren Naturschutzbehörde zu Ersatzpflanzungen verpflichtet werden.

Wer unsicher ist, ob der zu fällende Baum oder die zu beschneidende Hecke besonders geschützten Tieren als Brutstätte oder Ruheraum dienen, kann sich zwecks Beratung an die unter Naturschutzbehörde unter der Rufnummer (05321) 76-688 wenden.

Detailliertere Bestimmungen zum Artenschutz im Zusammenhang mit dem Gehölz- und Heckenschnitt wird es künftig mit der Neuauflage der Gehölzschutzverordnung des Landkreises geben. Diese befindet sich bis zum 13. Oktober noch im Beteiligungsverfahren und soll im Anschluss daran auf dem Weg einer so genannten einstweiligen Sicherstellung kurzfristig in Kraft gesetzt werden.

Homepage: Landkreis Goslar